Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag
· BG · BGBl. Nr. 25/1964 · in Kraft seit 1964-02-27
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte einmalig zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation von 5.040.000 US-Dollar. Diese Zahlung wurde vor über sechzig Jahren geleistet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz