Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

· BG · BGBl. Nr. 25/1964 · in Kraft seit 1964-02-27

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz ermächtigte einmalig zur Zahlung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation von 5.040.000 US-Dollar. Diese Zahlung wurde vor über sechzig Jahren geleistet. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz