Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling

· BG · BGBl. Nr. 195/1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Regelt die Prägung einer 50-Schilling-Münze (1963). Der Schilling wurde 2002 durch den Euro ersetzt; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12044455/hauptdokument.img1is.png Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser vom 34 mm und ein Rauhgewicht von 20 g, enthalten somit 18 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt in einem Perlenkreis die Darstellung des österreichischen Bindenschildes, mit der Umschrift „600 Jahre Tirol - Österreich“ und den Jahreszahlen „1363 - 1963“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Zahl „50“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz