Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 1/1963 · in Kraft seit 1963-01-06
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Zollabkommen erleichtert die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung. Es wirkt handelserleichternd und schränkt keine Freiheiten ein.
Kategorien
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