Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
· Vertrag – Ägypten · BGBl. Nr. 293/1963 · in Kraft seit 1963-10-28
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen mit Aegypten vermeidet Doppelbesteuerung und Steuerumgehung. Legitime steuerliche Entlastung grenzueberschreitender Sachverhalte, beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — ARTIKEL II ↗ RIS
ARTIKEL II (1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt: (2) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch jeden der Vertragstaaten ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen nicht anders umschriebenen Begriff der Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt, die im Gebiet dieses Staates für die Steuern in Kraft stehen, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden. 13.11.2025 10003963 NOR12044416 N3196335814J
KI-Analyse · 2026-07-20 · 29 §§ im Datensatz