Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
· Vertrag – Japan · BGBl. Nr. 127/1963 · in Kraft seit 1963-04-04
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1963 ist laut eigenem Wortlaut auf die vom Abkommen 2018 (BGBl. III Nr. 167/2018) erfassten Steuern nicht mehr anzuwenden und außer Kraft getreten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/03 Doppelbesteuerung Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018). Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018). (Übersetzung) Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen StF: BGBl. Nr. 127/1963 (NR: GP IX RV 554 AB 565 S. 99. BR: S. 184.) BGBl. III Nr. 167/2018 (NR: GP XXVI RV 6 AB 63 S. 15. BR: AB 9942 S. 878.) Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz