Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

· BG · BGBl. Nr. 119/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Regelt die Prägung einer 25-Schilling-Münze (1962). Der Schilling ist seit 2002 abgeschafft; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12044318/hauptdokument.img1is.png Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Kopfbild des Komponisten Anton Bruckner in rechter Seitenansicht, umgeben von der halbkreisförmigen Umschrift „Anton Bruckner“; ferner das Ausgabejahr „1962“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter zwei Lorbeerzweige und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe d

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz