Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 283/1962 · in Kraft seit 1962-10-11
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelte einmalige deutsche Finanzbeitraege (125 Mio. DM in vier Raten) fuer Kriegsvertriebene, Umsiedler und Verfolgte in Oesterreich. Die Zahlungen sind laengst geleistet, der Zweck ist erfuellt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3. (1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. (2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 32 §§ im Datensatz