Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
· Vertrag - Multilateral · BGBl. Nr. 336/1962 · in Kraft seit 1994-12-29
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Zollabkommen erleichtert die vorübergehende, abgabenfreie Einfuhr von Waren für Ausstellungen und Messen und wirkt damit handelsfördernd. Es ist multilateral auch mit Nicht-EU-Staaten in Kraft; eine teilweise Überlagerung durch das Istanbul-Übereinkommen ändert nichts an seinem freiheitsfreundlichen Charakter.
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