Bundesabgabenordnung
BAO · BG · BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 · in Kraft seit 2009-03-26
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Abgabenordnung ist das grundlegende Verfahrensregelwerk dafuer, wie Steuern festgesetzt, eingehoben und angefochten werden. Sie ordnet keine neuen Belastungen an, sondern gibt dem Steuerverfahren Regeln, etwa Ermittlungspflichten der Behoerde, das Recht auf Gehoer und den Rechtsweg der Beschwerde, die die Buerger vor willkuerlicher Besteuerung schuetzen. Ohne ein solches Verfahrensgeruest waere der Steuervollzug rechtlos; das Gesetz bleibt daher bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. (3) Unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Eingangsabgabe, BGBl. Nr. 51/1991 07.04.2020 10003940 NOR40217471
§ 115 ↗ RIS
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Amtswegigkeit 05.04.2024 10003940 NOR40196812
§ 243 — 7. ABSCHNITT ↗ RIS
7. ABSCHNITT Rechtsschutz. A. Ordentliche Rechtsmittel. 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte § 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. 06.07.2023 10003940 NOR40145082
KI-Analyse · 2026-07-20 · 397 §§ im Datensatz