Zollabkommen über Behälter (1956)
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 79/1961 · in Kraft seit 1961-03-31
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1961 listet auf, dass Bulgarien, Belgien, die Schweiz und die Niederlande dem Zollabkommen über Behälter beigetreten sind. Das ist ein reines Protokolldokument ohne eigene Rechtswirkung, das durch spätere Kundmachungen und das EU-Recht vollständig überholt ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. März 1961, betreffend weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über Behälter StF: BGBl. Nr. 79/1961 13.09.2018 10003937 NOR11003973 N3196113836H
Art. 1 ↗ RIS
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1959 haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll vom 18. Mai 1956, BGBl. Nr. 22/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten: Datum der Hinterlegung der Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Bulgarien (mit Vorbehalt) 18. Jänner 1960 Belgien 27. Mai 1960 Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960 Niederlande 27. Juli 1960 Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut: „Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 Abs. 2 und 3 dieses Abkommens in bezug auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit als nicht gebunden.“ Die Erklärung der Schweiz hat folgenden Wortlaut: „Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.“ Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 4. November 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrg
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz