EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 85/1961 · in Kraft seit 1961-02-06
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen begründet die Beteiligung an der EUROFIMA zur gemeinsamen Finanzierung von Eisenbahnmaterial. Die Gesellschaft besteht und arbeitet weiter, das Abkommen beschränkt keine inländischen Freiheiten.
Kategorien
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