Deregulierung, aber richtig

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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 85/1961 · in Kraft seit 1961-02-06

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen begründet die Beteiligung an der EUROFIMA zur gemeinsamen Finanzierung von Eisenbahnmaterial. Die Gesellschaft besteht und arbeitet weiter, das Abkommen beschränkt keine inländischen Freiheiten.

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