Deregulierung, aber richtig

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Bodenwertabgabegesetz

BWAG · BG · BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010 · in Kraft seit 2010-06-16

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Bodenwertabgabe ist eine laufende Steuer auf unbebaute Grundstücke und knüpft an den Einheitswert an. Sie ist nach wie vor in Kraft, die Beträge sind bereits auf Euro umgestellt. Steuern sind eine fiskalische Entscheidung des Gesetzgebers und werden nicht gestrichen, solange sie wirksam sind. Eine inhaltliche Reform ist Sache der Steuerpolitik.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — § 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe. ↗ RIS

§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe. Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke. BGBl. Nr. 148/1955 14.03.2024 10003924 NOR12043599 N31960126600

§ 2 — § 2. Bemessungsgrundlage. ↗ RIS

§ 2. Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes. Bewertungsrecht 14.03.2024 10003924 NOR12043600 N31960126610

§ 4 — § 4. Festsetzung des Jahresbetrages. ↗ RIS

§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages. (1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes. (2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt. (3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. 14.03.2024 10003924 NOR40013787

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz