Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Groschen

· BG · BGBl. Nr. 150/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Regelt die Prägung einer 50-Groschen-Münze (1959). Mit der Euro-Einführung 2002 gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12043552/hauptdokument.img1is.png Das 50-Groschen-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 3 g und einen Durchmesser von 19'5 mm. Die eine Seite zeigt die Wertziffer „50“ mit einer kleinen Enzianblüte, darunter befindet sich die Jahreszahl der Ausprägung und das Wort „Groschen“. Die andere Seite trägt den Brustschild des Bundeswappens, umgeben von der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist gerippt. Die Münzen zu 50 Groschen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln. 02.03.2026 10003911 NOR12043552 N3195941913J

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz