Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling
· BG · BGBl. Nr. 149/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Regelt die Prägung einer 1-Schilling-Münze (1959). Der Schilling ist seit 2002 keine Währung mehr; gegenstandslos – kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12043551/hauptdokument.img1is.png Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält die Wertziffer „1“, darunter das Wort „Schilling“ und die Jahreszahl der Ausprägung sowie die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich“. Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten, umgeben von der Umschrift „Ein Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt. Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in ungeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln. 26.02.2026 10003910 NOR12043551 N3195941910J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz