Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
· BG · BGBl. Nr. 211/1959 · in Kraft seit 1959-10-09
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz ermächtigte das Finanzministerium einmalig zur Zeichnung zusätzlicher Kapitalanteile an der Weltbank im Gegenwert von 50 Millionen US-Dollar. Die Zeichnung wurde 1959 vollzogen. Das Gesetz ist ein erledigter Einmalauftrag ohne jede operative Restwirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen. 20.03.2018 10003903 NOR12043543 N3195936968J
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. 20.03.2018 10003903 NOR12043544 N3195936969J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz