Deregulierung, aber richtig

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Finanzstrafgesetz

FinStrG · BG · BGBl. Nr. 129/1958 · in Kraft seit 2021-01-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt u.a. die Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und Verfahrensgarantien-Richtlinien um; der Kern des Finanzstrafrechts ist national und rechtsstaatlich geboten.

Begründung

Das Finanzstrafgesetz bestraft Steuerhinterziehung, Schmuggel und ähnliche Betrügereien zulasten der Allgemeinheit und setzt damit die Steuergesetze durch. Es folgt denselben rechtsstaatlichen Grundsätzen wie das allgemeine Strafrecht – Schuld, Vorsatz, Versuch, Rücktritt – und schützt vor Betrug, was eine klar berechtigte Staatsaufgabe ist. Die damit verbundenen Eingriffe treffen nur jene, die Abgaben hinterziehen. Das Gesetz bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 4 — Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit. ↗ RIS

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit. § 4. (1) Eine Strafe wegen eines Finanzvergehens darf nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. (2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Art. 1 § 8 — Vorsatz, Fahrlässigkeit. ↗ RIS

Vorsatz, Fahrlässigkeit. § 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Art. 1 § 29 — Selbstanzeige. ↗ RIS

Selbstanzeige. § 29. (1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. (2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei

KI-Analyse · 2026-07-20 · 304 §§ im Datensatz