Deregulierung, aber richtig

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Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 110/1958 · in Kraft seit 1958-06-02

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelte Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945; es ist eine abgeschlossene Nachkriegsangelegenheit ohne fortdauernde Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

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