Abkommen über deutsche Auslandsschulden
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 203/1958 · in Kraft seit 1958-08-20
39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden von 1953 regelte die Nachkriegsschulden Deutschlands. Diese Schuldenregelung ist abgewickelt und heute gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
KI-Analyse · 2026-07-20 · 39 §§ im Datensatz