Deregulierung, aber richtig

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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 119/1958 · in Kraft seit 1958-07-16

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag regelt die Uebertragung von Vermoegen deutscher Staatsangehoeriger mit Stichtag 8. Mai 1945 und wickelt Nachkriegs- und Besatzungsfolgen ab. Diese Sachverhalte sind laengst vollstaendig erledigt, der Vertrag ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Bestimmungen über die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an deutsche Staatsangehörige 1. ABSCHNITT Übertragung Artikel 1 (1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit standen und die durch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik Österreich übertragen wurden, werden dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen. (2) Von der Übertragung sind ausgenommen 04.03.2021 10003893 NOR12043411 N3195844156J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 124 §§ im Datensatz