Deregulierung, aber richtig

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Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 20/1958 · in Kraft seit 1959-04-08

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zollabkommen erleichtert die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge und wirkt handelserleichternd. Sein Kern ist heute weitgehend vom Istanbul-Übereinkommen aufgenommen, es beschränkt aber keine Freiheiten.

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