Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling
· BG · BGBl. Nr. 4/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Regelt die Prägung einer 25-Schilling-Münze (1955). Mit der Euro-Einführung 2002 gegenstandslos – kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12042935/hauptdokument.img1is.png Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt den Tondichter Wolfgang Amadeus Mozart in Vorderansicht bei einem Notenpult stehend, ferner am Rand kreisförmig angeordnet die Umschrift „Wolfgang Amadeus Mozart“ und die Jahreszahl „1756“ und „1956“. Die andere Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen das Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in u
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz