Deregulierung, aber richtig

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Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 131/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994 · in Kraft seit 1992-10-30

39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zollabkommen erleichtert die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr privater Fahrzeuge und wirkt freiheitsfördernd. Sein Kern ist heute weitgehend vom Istanbul-Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung und vom EU-Zollrecht aufgenommen, es beschränkt aber keine Freiheiten.

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