Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 204/1956 · in Kraft seit 1956-09-28
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen begründet die Mitgliedschaft in der Internationalen Finanz-Corporation (Weltbankgruppe), die private Unternehmen in Entwicklungsländern fördert. Legitime Zusammenarbeit ohne inländische Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
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