Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling

· BG · BGBl. Nr. 171/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Regelt die Prägung einer 25-Schilling-Münze (1955). Der Schilling wurde 2002 durch den Euro ersetzt; die Vorschrift ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12042885/hauptdokument.img1is.png Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt einen stehenden weiblichen Genius, der in der rechten Hand eine Maske und in der linken Hand eine Leier hält. Rechts und links davon befindet sich je eine kleinere Mädchenfigur, die einen Vorhang zur Seite schiebt. Diese Darstellung wird von der Beschriftung „Wiedereröffnung der Bundestheater“ und der Jahreszahl „1955“ kreisförmig umgeben. Die andere Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling“. Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Bet

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz