Bewertungsgesetz 1955
BewG 1955 · BG · BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
33 Bewertungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt fest, wie Vermögenswerte – Grundstücke, Wertpapiere, Forderungen, Renten – für steuerliche Zwecke bewertet werden (gemeiner Wert, Teilwert, Einheitswert). Ohne einheitliche Bewertungsregeln könnte der Staat Steuern nicht gleichmäßig und nachvollziehbar erheben; es ist technisches Rückgrat des Steuersystems und belastet niemanden über die Steuer selbst hinaus. Einzelne Teile sind veraltet (etwa das oft kritisierte Einheitswertsystem), das rechtfertigt aber keine Abschaffung, sondern höchstens eine Modernisierung. Es bleibt als fiskalisches Grundlagengesetz erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — § 1. Anwendungsbereich des Gesetzes. ↗ RIS
§ 1. Anwendungsbereich des Gesetzes. (1) Die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17) gelten, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds. (2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die Vermögensteuer und für die Stempel- und Rechtsgebühren; der erste Abschnitt des zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 79 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes (§§ 2 bis 17) Anwendung. Geltungsbereich 09.11.2017 10003860 NOR12042634 N3195513687P
§ 10 — § 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert. ↗ RIS
§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert. (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen. Bewertungsmaßstab, Verkehrswert 09.11.2017 10003860 NOR12042643 N3195513696P
§ 12 — § 12. Begriff des Teilwertes. ↗ RIS
§ 12. Begriff des Teilwertes. (1) Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 2 BG BGBl. Nr. 172/1971) Bewertungsmaßstab, Betriebsvermögen 09.11.2017 10003860 NOR12042645 N3195513698P
KI-Analyse · 2026-07-20 · 132 §§ im Datensatz