Deregulierung, aber richtig

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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 249/1955 · in Kraft seit 1955-11-26

39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Amtshilfe in Abgabensachen zwischen Mitgliedstaaten ist durch EU-Recht (RL 2010/24/EU zur Beitreibung, RL 2011/16/EU zur Zusammenarbeit im Steuerbereich) unmittelbar geregelt.

Begründung

Der Vertrag von 1955 mit Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen wird durch das unmittelbar anwendbare EU-Amtshilferecht verdrängt. Als vorunionales Abkommen mit einem heutigen EU-Mitgliedstaat ist er entbehrlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 — III. Rechtshilfe in Abgabensachen ↗ RIS

III. Rechtshilfe in Abgabensachen A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz