Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 249/1955 · in Kraft seit 1955-11-26
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag von 1955 mit Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen wird durch das unmittelbar anwendbare EU-Amtshilferecht verdrängt. Als vorunionales Abkommen mit einem heutigen EU-Mitgliedstaat ist er entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — III. Rechtshilfe in Abgabensachen ↗ RIS
III. Rechtshilfe in Abgabensachen A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz