Deregulierung, aber richtig

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

· BG · BGBl. Nr. 141/1955 · in Kraft seit 1955-07-15

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beruht auf der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die 2008 ausgelaufen ist und nicht mehr erhoben wird. Das Gesetz ist gegenstandslos; bereinigen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 15/1968, zu §§ 8, 14, 15, 16, 20 und 29, BGBl. Nr. 141/1955) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 1. Jänner 1968 eintritt. (2) (Anm.: Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 15/1968) 13.06.2024 10003850 NOR12160499 N31968124690

KI-Analyse · 2026-06-06 · 43 §§ im Datensatz