Deregulierung, aber richtig

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Österreichische Anleihen - Bereinigung (Vereinigtes Königreich)

· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. Nr. 259/1954 · in Kraft seit 1954-10-14

39/09 Auslandsschulden · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen aus 1954 regelte die Gültigerklärung österreichischer Auslandsanleihen aus der Vorkriegszeit und die Einrichtung eines Londoner Schiedsgerichts für entsprechende Ansprüche. Diese Nachkriegs-Schuldenbereinigung ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; alle Anspruchs- und Einreichungsfristen sind längst abgelaufen. Das Abkommen hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) BRITISCHE BOTSCHAFT WIEN. 31. Mai 1954. Euer Exzellenz! Wie Euer Exzellenz bekannt, haben kürzlich Verhandlungen zwischen dem Herrn Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der „Corporation of Foreign Bondholders“ mit dem Sitz in London stattgefunden zwecks Erzielung eines Abkommens über die Gültigerklärung von auf fremde Währung lautenden Wertpapieren in Österreich, wie dies in § 2 Absatz 4 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes, das in Österreich am 16. Dezember 1953 beschlossen worden ist, vorgesehen ist. Der Herr Bundesminister für Finanzen und die „Corporation of Foreign Bondholders“ haben sich dahin geeinigt, daß die in dem Annex zur vorliegenden Note dargelegte Übereinkunft die Grundlage für ein solches Abkommen bilden soll. Die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich billigt die Bestimmungen dieser Übereinkunft, und wenn sie für die österreichische Regierung ebenfalls annehmbar sind, so habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß die vorliegende Note und ihr Annex zusammen mit Eurer Exzellenz im gleichen Sinne lautender Antwort als ein Abkommen zwischen unseren beiden Ländern darstellend zu betrachten sind, das mit dem Zeitpunkt in Kraft tr

Anl. 1 — Übereinkunft zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Corporation of Foreign Bondholders. ↗ RIS

Annex. Übereinkunft zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Corporation of Foreign Bondholders. Es wurde folgende Übereinkunft getroffen: 1. Außer in den Fällen, wo es der Zusammenhang anders erfordert, sollen die folgenden in dieser Übereinkunft vorkommenden Ausdrücke folgende Bedeutung haben: 2. (1) Der österreichische Bundesminister für Finanzen (in der Folge der Minister genannt) wird ein Schiedsgericht in London ernennen, bei dem Anträge, betreffend Sterling-Schuldverschreibungen, gemäß § 3 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes eingebracht werden können und das befugt sein wird, über die Gültigkeit der Schuldverschreibungen zu entscheiden. (2) Das Schiedsgericht soll aus Personen bestehen, die vom obgenannten Minister ernannt werden. Einer der Schiedsrichter soll vom Minister namhaft gemacht werden, ein anderer von der Corporation of Foreign Bondholders in London (in der Folge die Corporation genannt), der Vorsitzende wird von den beiden anderen namhaft gemacht werden. Dem Schiedsgericht wird ein Sekretariat beigegeben. (3) Das Schiedsgericht soll alle Anträge bearbeiten und entscheiden und ist berechtigt, alle von ihm als notwendig erachteten

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz