Deregulierung, aber richtig

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Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 22/1954 · in Kraft seit 1954-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Dieses Gesetz von 1953/1954 sollte alte österreichische Auslandsanleihen aus den 1930er-Jahren bereinigen, die im Zweiten Weltkrieg in falsche Hände geraten waren. Alle Fristen für Verlautbarung und Feststellungsanträge liefen bereits 1954 ab; danach erloschen die Rechte endgültig. Das Gesetz hat heute keine praktische Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann Auslandstitel, bei denen es die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für gegeben erachtet, verlautbaren; ebenso kann es Auslandstitel verlautbaren, über die der Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen kann. (2) Die Verlautbarung gemäß Abs. 1 hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bis zum 30. Juni 1954 zu erfolgen. (3) Besteht hinsichtlich der nach Abs. 1 verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so ist diese bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 3 oder bis zum Ablauf der im § 3 vorgesehenen Frist gehemmt. (4) Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer kann bestimmt werden, daß die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarung für Auslandstitel auch auf andere Weise als nach Abs. 2 erfolgt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Besitzer eines nach § 2 Abs. 1 verlautbarten Auslandstitels kann bis 31. Dezember 1954 beim Handelsgericht Wien die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind. An Stelle des Handelsgerichtes Wien kann auch ein Schiedsgericht vereinbart werden. (2) Der Feststellungsantrag kann noch innerhalb weiterer zwei Jahre nach Ablauf der vorgenannten Frist eingebracht werden, wenn der Besitzer durch ein unverschuldetes oder unüberwindliches Hindernis an der früheren Antragstellung gehindert war. (3) Wer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme über seinen Auslandstitel nicht verfügen kann, hat seine Ansprüche binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes und unter Angabe der Merkmale, insbesondere der Stücknummer, des Auslandstitels dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. Entschädigungsansprüche dieser Personen werden besonders geregelt.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Ist ein Feststellungsantrag gemäß § 3 nicht fristgerecht gestellt worden oder wurde dem Antrag nicht stattgegeben, so sind die Rechte aus dem Auslandstitel erloschen. In der Verlautbarung (§ 2 Abs. 1) ist darauf hinzuweisen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz