Deregulierung, aber richtig

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Versicherungssteuergesetz 1953

VersStG 1953 · BG · BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025 · in Kraft seit 2025-03-19

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz erhebt eine Steuer auf Versicherungsprämien, einschließlich der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kfz. Das ist eine reine Abgabe zur Einnahmenbeschaffung des Staates und gehört nicht zu den ausgelaufenen Steuern. Steuern bewertet dieses Projekt fiskalisch und behält sie, solange sie in Kraft sind.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand der Steuer ↗ RIS

Gegenstand der Steuer § 1. (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. (2) Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009) Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung geregelt. Reiserisiko 18.03.2025 10003834 NOR40105889

§ 5 — Steuerberechnung ↗ RIS

Steuerberechnung § 5. (1) Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist (2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen. (3) Für Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und für Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen. (4) In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismä

§ 6 — Motorbezogene Versicherungssteuer ↗ RIS

Motorbezogene Versicherungssteuer § 6. (1) Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 65 64 63 62 61 60 59 58 57 56 55 54 53 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 115 112 109 106 103 100 97 94 91 88 85 82 79 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 17 16 15 14 13 12 24 24 36 35 34 33 32 (2) Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer maßgeblich, die gemäß (3) Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa, Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa und bb erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt (4) Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 1 Z 3

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz