Feuerschutzsteuergesetz 1952
· BG · BGBl. Nr. 198/1952 · in Kraft seit 1952-11-22
32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erhebt eine laufende Steuer von 8 Prozent auf Feuerversicherungsentgelte. Das ist eine fiskalische Abgabe mit klaren Regeln zu Schuldner, Berechnung und Erhebung und keine reine Marktbeschränkung. Solche bestehenden Steuern werden hier nicht aus Freiheitsgründen gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Steuer ↗ RIS
Gegenstand der Steuer § 1. (1) Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, wenn die versicherten Gegenstände bei der Entgegennahme des Versicherungsentgeltes im Inland sind. Als Feuerversicherungen gelten auch Versicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unabhängig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wird. (2) Eine Feuerversicherung wird auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Feuerversicherung bilden können. (3) Der Steuer unterliegt nicht die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen bei bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen (Hand- und Spanndienste) zum Gegenstand haben. (4) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Versicherungssteuergesetz 1953 in der jeweils geltenden Fassung. Steuergegenstand, Handdienst, Prämie 07.11.2019 10003831 NOR12056033 N319974
§ 4 — Steuersatz ↗ RIS
Steuersatz § 4. Die Steuer beträgt 8 vH des Gesamtbetrages des Versicherungsentgeltes. 07.11.2019 10003831 NOR12056036 N3199749728L
§ 5 — Steuerschuldner ↗ RIS
Steuerschuldner § 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer. (2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer. (3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001) Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 29.12.2025 10003831 NOR40018868
§ 6 — Steuererhebung ↗ RIS
Steuererhebung § 6. (1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Weicht die zeitgerecht entrichtete Abgabe von der auf die tatsächlichen Einnahmen entfallenden Abgabe um nicht mehr als ein Prozent ab, so bleibt diese Differenz für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages außer Betracht. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (2) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat bis zum 30. April eine Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. (3) Eine nach § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. (4) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz