Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen

· BG · BGBl. Nr. 241/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Diese Vorschrift regelt die Prägung von 10-Groschen-Münzen. Mit der Euro-Einführung 2002 ist der Groschen keine Währung mehr; sie ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt/gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

/Dokumente/Bundesnormen/NOR12042354/hauptdokument.img1is.png Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1‘5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 1‘1 g und einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, rechts und links hievon die Wertziffer „10“; in der unteren Hälfte befindet sich die Inschrift „Republik Österreich“. Die Rückseite trägt die Wertziffer „10“, darunter die Jahreszahl der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift das Wort „Groschen“. Die Einfassung besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger Innenkante. Der Rand der Münze ist glatt. Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten genommen. Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen. Gemäß Verordnung BGB

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz