Deregulierung, aber richtig

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Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

· BG · BGBl. Nr. 157/1951 · in Kraft seit 1951-08-23

32/03 Steuern vom Vermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgrundsatzgesetz aus 1951 ermächtigt die Länder, zeitliche Steuerbefreiungen für Neu-, Zu- und Umbauten zu erlassen. Solche Steueranreize für Wohnbau können auf diesem Grundsatzgesetz noch beruhen. Bis zur abschließenden Klärung, ob noch aktive Länder-Ausführungsgesetze auf diese Grundlage gestützt sind, bleibt das Gesetz formell in Geltung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen: Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung 04.10.2017 10003828 NOR12042352 N3195112672S

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. 04.10.2017 10003828 NOR12042353 N3195112673S

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz