Deregulierung, aber richtig

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 2 Groschen

· BG · BGBl. Nr. 121/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01

37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
85%Konfidenz

Begründung

Regelt die Prägung von 2-Groschen-Münzen. Seit der Euro-Einführung 2002 gibt es keine Groschen mehr. Gegenstandslos – kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Das 2-Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 0'9 g und einen Durchmesser von 18 mm. Auf der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, auf der Rückseite in der Mitte die Wertziffer „2“, darunter das Wort „Groschen“, beide umgeben von einem kreisförmigen Perlenkranz. In dem ringförmigen Raum außerhalb des Perlenkranzes befindet sich die Umschrift „Republik Österreich“ und die Jahreszahl der Prägung. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt. /Dokumente/Bundesnormen/NOR12042351/hauptdokument.img1is.png Die Münzen zu 2 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in andere gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten angenommen. Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 2 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. 02.03.2026

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz