Deregulierung, aber richtig

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Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 220/1950 · in Kraft seit 1950-10-04

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Uebereinkommen von 1950 ueber den Vermoegenstransfer der Suedtiroler Rueckoptanten; dieser historische Nachkriegsvorgang der Options-Regelung ist laengst abgewickelt und der Vertrag verbraucht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten StF: BGBl. Nr. 220/1950 BGBl. Nr. 116/1951 BGBl. Nr. 25/1952 BGBl. Nr. 205/1952 BGBl. Nr. 59/1953 BGBl. Nr. 226/1954 BGBl. Nr. 168/1955 BGBl. Nr. 196/1956 Deutsch, Italienisch Vorstehendes Übereinkommen wurde am 4. Oktober 1950 in Rom unterzeichnet; es ist daher gemäß seinem Artikel 9 an diesem Tage in Kraft getreten. Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung haben, um den Transfer der Vermögenswerte von Personen, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 wiedererworben haben, von Österreich nach Italien zu ermöglichen, folgendes vereinbart: Erfassungsstichtag: 1.1.1995 e-rk3 11.03.2021 10003826 NOR11003861 N3195013531T

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die nach Österreich ausgewanderten Südtiroler Optanten, welche die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzdekretes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 endgültig wiedererhalten und ihren ständigen Wohnsitz nach Italien zurückverlegt haben oder zurückverlegen werden, haben im Sinne der nachstehenden Artikel Anspruch auf den Transfer ihres Vermögens von Österreich nach Italien. 11.03.2021 10003826 NOR12042342 N3195025073L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz