Abgabenexekutionsordnung
AbgEO · BG · BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 · in Kraft seit 2020-07-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt, wie der Staat rechtskräftig festgesetzte, aber nicht bezahlte Abgaben zwangsweise eintreibt - das Gegenstück zur Exekutionsordnung für private Gläubiger. Der Staat muss geschuldete Abgaben durchsetzen können, sonst zahlt am Ende die ehrliche Allgemeinheit; das ist eine legitime Kernaufgabe. Das Verfahren enthält die nötigen Schutzrechte der Betroffenen, etwa Einwendungen, Drittwiderspruch, Pfändungsschutz und Beschwerdemöglichkeiten. Belastet wird nur, wer fällige Abgaben trotz Titel nicht begleicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — II. HAUPTSTÜCK ↗ RIS
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren I. TEIL Vollstreckung I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Exekutionstitel § 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. 26.04.2023 10003825 NOR40218046
§ 12 — Einwendungen gegen den Anspruch ↗ RIS
Einwendungen gegen den Anspruch § 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. (2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. (3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden. (4) Wird den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben, ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung bestehender Pfändungspfandrechte einzustellen. Erfolgt die Einstellung wegen hemmender Tatsachen, sind nur jene Pfändungspfandrechte aufzuheben, die nach Eintritt der Hemmungswirkung erworben wurden. Opposition 25.07.2022 10003825 NOR40246258
§ 14 — Widerspruch Dritter ↗ RIS
Widerspruch Dritter § 14. (1) Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. (2) Wird einem solchen Widerspruch nicht von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind. (3) Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen. (4) Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung gemäß Abs. 2 einzustellen. (5) Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 EO). Exszindierung, Vollstr
§ 29 ↗ RIS
§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen: (2) Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 103 §§ im Datensatz