Deregulierung, aber richtig

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Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

· BG · BGBl. Nr. 24/1949 · in Kraft seit 1949-02-01

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz befreit Anleihen und Kredite von Laendern, Bezirken und Gemeinden von Stempel-, Rechts- und Gerichtsgebuehren. Eine solche Gebuehrenbefreiung schraenkt keine Buergerfreiheit ein, sondern verbilligt nur die Finanzierung der oeffentlichen Hand. Weil es keine Buerger oder Unternehmen belastet, brachte eine Abschaffung keinen Freiheitsgewinn. Die im Titel genannte CELEX-Nummer kam nur ueber eine technische Sammelnovelle dazu und macht das Gesetz nicht zu EU-Umsetzung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Befreiung kommt zu:

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz