Finanz-Verfassungsgesetz 1948
F-VG 1948 · BVG · BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003 · in Kraft seit 2004-01-01
30/01 Finanzverfassung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt als verfassungsrechtliches Grundgeruest die Verteilung der Besteuerungs- und Ausgabenkompetenzen zwischen Bund, Laendern und Gemeinden. Es beschraenkt keine individuelle oder wirtschaftliche Freiheit, sondern ist notwendige Ordnungsgrundlage des Bundesstaates.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.
§ 2 — I. Finanzausgleich ↗ RIS
I. Finanzausgleich § 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz