Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen
· BG · BGBl. Nr. 104/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Regelt die Prägung von 5-Groschen-Münzen. Mit der Euro-Einführung 2002 ist der Groschen abgeschafft. Gegenstandslos – kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das 5-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 2'5 g und einen Durchmesser von 19 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „5“, im oberenTeil, umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben eine ornamentale Verzierung von stilisiertem Edelweiß. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist gekerbt. /Dokumente/Bundesnormen/NOR12042212/hauptdokument.img1is.png Die Münzen zu 5 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen. Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 5 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. 02.03.2026 10003818 NOR12042212 N3194841933J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz