Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Groschen
· BG · BGBl. Nr. 61/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988 · in Kraft seit 1989-01-01
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vorschrift regelt die Prägung von 1-Groschen-Münzen. Der Groschen ist seit der Euro-Einführung 2002 keine Währung mehr. Das Gesetz ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Das 1-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 1'8 g und einen Durchmesser von 17 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen und in kreisförmiger Anordnung die Umschrift „Repubklik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „1“, im oberen Teil umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben in stilisierter Ausführung Alpenveilchen. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist glatt. /Dokumente/Bundesnormen/NOR12042211/hauptdokument.img1is.png Die Münzen zu 1 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen. Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 1 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. 26.02.2026 10003817 NOR12042211 N3194841932J
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 2 §§ im Datensatz