Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 118/1948 · in Kraft seit 1948-02-25
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das provisorische Abkommen von 1947 regelt die Zollbehandlung von Warenmustern im Handelsreiseverkehr mit der Schweiz. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 wird dieser Bereich durch EU-Zollrecht, EU-Schweiz-Abkommen und das internationale ATA-Carnet-System geregelt. Das bilaterale Abkommen von 1947 hat damit keine eigenständige Bedeutung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. Berufsausübung durch Handelsreisende. (1) Die Kaufleute, Fabrikanten und andern Gewerbetreibenden, ebenso die in ihren Diensten stehenden Handelsreisenden, welche im Besitze der von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellten internationalen Gewerbelegitimationskarte entsprechend dem Artikel 10, Abs. 7, des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 sind, werden unter Vorbehalt fremdenpolizeilicher Vorschriften das Recht haben, auf dem Gebiete des andern Staates bei Kaufleuten und Gewerbetreibenden oder privaten und öffentlichen Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten aller Art, welche die angebotenen Waren wiederverkaufen oder auf irgendeine Weise in ihrem Betriebe verwenden, für das betreffende Unternehmen Bestellungen aufzunehmen oder Einkäufe zu machen, ohne dafür irgendwelche Abgaben oder Taxen zu entrichten. (2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf das Hausier- und Wandergewerbe sowie auf das Aufnehmen von Bestellungen bei Privatpersonen und Landwirten nicht anwendbar, und die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer
Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. Zollbehandlung von Warenmustern und Modellen. (1) Muster und Modelle von an und für sich zollpflichtigen Waren (ausgenommen Getränke und Tabak) können unter folgenden Bedingungen im Vormerkverfahren abgefertigt werden: (2) Die von den Zollorganen des einen Staates an den Mustern oder Modellen angebrachten Kennzeichen werden von den Zollorganen des andern Staates anerkannt, sofern sie als genügender Identitätsnachweis angesehen werden. (3) Muster von Lebensmitteln, die zum Zwecke der Volksernährung den zuständigen öffentlichen Stellen übermittelt werden, können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden. (4) Die Vormerklöschung bei der Wiederaus- beziehungsweise Wiedereinfuhr wird von allen hiefür zuständigen Zollämtern vorgenommen. (5) Werden die im Vormerkverfahren eingeführten Warenmuster oder Modelle nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederausgeführt, so sind allfällig erforderliche Einfuhrbewilligungen nachträglich beizubringen. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Staaten vorbehalten. (6) Die für Warenmuster geltenden Bestimmungen sind auch anwendbar für Waren (ausgenommen Verzehrungswaren), die
Art. 4 — Artikel 4. ↗ RIS
Artikel 4. Schlußbestimmungen. Die vorliegende provisorische Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die provisorische Vereinbarung unterzeichnet. Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz