Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
· V · BGBl. Nr. 78/1948 · in Kraft seit 1948-04-01
32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchführungsverordnung zur Feuerschutzsteuer stammt aus 1948 und rechnet in Schilling und Groschen, verweist auf längst aufgehobene Verordnungen und auf das Vereinsgesetz von 1867. Die Feuerschutzsteuer selbst besteht zwar fort und ist eine fiskalische Abgabe, aber dieser Vollzugsanhang ist in weiten Teilen veraltet und gegenstandslos. Die obsoleten Bestimmungen (Groschen-Rundung, Verweise auf aufgehobenes Recht) sind zu streichen und der Rest an das geltende Recht anzupassen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — § 2. Anmeldungspflicht ↗ RIS
§ 2. Anmeldungspflicht (1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist. (2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend. Jetzt Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952; die Verweisung in Abs. 2 ist gegenstandslos. Meldepflicht, § 9 Abs. 2 bis 4 BGBl. Nr. 77/1948 17.01.2018 10003811 NOR12042095 N3194811233Q
§ 3 — § 3. Bäuerliche Brandschadenversicherungen. ↗ RIS
§ 3. Bäuerliche Brandschadenversicherungen. Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine) anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, gebildet sind. RGBl. Nr. 134/1867 17.01.2018 10003811 NOR12042096 N3194811234Q
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Abrundung. Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden. Rundung 17.01.2018 10003811 NOR12042098 N3194811236Q
§ 7 — § 7. Umrechnung ausländischer Werte. ↗ RIS
§ 7. Umrechnung ausländischer Werte. Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen. Gem. § 4 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, werden die Umrechnungssätze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. 17.01.2018 10003811 NOR12042100 N3194811238Q
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz