Deregulierung, aber richtig

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Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 219/1936 · in Kraft seit 1934-07-21

39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Zahlungs-Clearingabkommen von 1936 regelt den Zahlungsverkehr mit der Türkei über die Notenbanken in türkischen Pfund. Es ist ein Relikt der Zwischenkriegszeit ohne konvertible Währungen und längst durch freien Zahlungsverkehr, IWF und WTO überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des andern Landes befindlichen Effekten, usw. stammen, wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz