Deregulierung, aber richtig

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Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

· BG · BGBl. II Nr. 95/1934 · in Kraft seit 1934-07-01

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1934 genehmigte die Auflösung und Abwicklung einer 1892 errichteten Verkehrsanlagen-Kommission in Wien. Diese Liquidation ist seit Jahrzehnten abgeschlossen. Das Gesetz regelt einen längst erledigten Vorgang und hat keine laufende Bedeutung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen”. ↗ RIS

Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen”. Mit dem Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, dem Gesetze für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 18. Juli 1892, L. G. u. V. Bl. Nr. 42, und den Beschlüssen des Wiener Gemeinderates vom 27. Jänner 1892 und vom 8. Juli 1892 ist die Commission für Verkehrsanlagen in Wien (im folgenden kurz “Kommission” genannt) errichtet worden. Der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien, letztere hier wie im folgenden zugleich als Bundesland Wien, sind zu dem Zwecke, die erforderlichen Grundlagen für eine im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Jänner 1924, B. G. Bl. Nr. 20, des Landesgesetzes für Niederösterreich vom 2. Jänner 1924, L. G. Bl. Nr. 37, und des Landesgesetzes für Wien vom 20. Dezember 1923, L. G. Bl. Nr. 2 aus 1924, durchzuführende Auflösung der Kommission zu schaffen, über nachstehendes übereingekommen: § 1. Die Kommission ist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1934 aufzulösen. § 2. Aus Anlaß

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das diesem Gesetze angeschlossene und einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“, wird genehmigt. (2) Die mit dem Gesetze vom 18. Juni 1892, R. G. Bl. Nr. 109, geschaffene Commission für Verkehrsanlagen in Wien wird mit 1. Juli 1934 aufgelöst. RGBl. Nr. 109/1892, Kommission für Verkehrsanlagen 08.03.2023 10003786 NOR12041880 N3193419024S

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz