Deregulierung, aber richtig

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Zahlungsregulierung - österreichisch-französischer Warenverkehr (Frankreich)

· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 301/1933 · in Kraft seit 1933-06-26

39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus dem Jahr 1933 regelte Zahlungen aus dem österreichisch-französischen Warenverkehr. Sowohl Österreich als auch Frankreich sind heute EU-Mitgliedstaaten; der gemeinsame Binnenmarkt und das EU-Recht haben solche bilateralen Zahlungsregelungen vollständig ersetzt. Das Abkommen hat seit Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zahlungsregulierung - österreichisch-französischer Warenverkehr (Frankreich) BGBl. Nr. 301/1933 26.06.1933 Notenwechsel zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Zahlungsregulierung aus dem österreichisch-französischen Warenverkehr. StF: BGBl. Nr. 301/1933 Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Regierungsübereinkommen ist am 26. Juni 1933 in Kraft getreten.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung.) Österreichische Gesandtschaft Paris. Paris, am 17. Juni 1933. Herr Minister! Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die Bundesregierung den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung der Warenzahlungen zwischen Österreich und Frankreich mit dem nachfolgenden Wortlaut zustimmt: „In dem Bestreben, ihren Willen zu wirtschaftlicher Zusammenarbeit zu bestätigen und ihrerseits in wirksamer Weise dazu beizutragen, daß so bald als möglich der normale Warenverkehr wiederhergestellt wird, haben die österreichische Regierung und die französische Regierung die folgenden Maßnahmen vereinbart, die an die Stelle der Bestimmungen des Kompensationsabkommens vom 16. April 1932 treten. Artikel I. Vom Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens an wird die Überweisung der Forderungen, welche aus der Ausfuhr französischer Waren nach Österreich stammen, direkt bei Fälligkeit durch die österreichischen Schuldner vorgenommen werden, die sich zu diesem Zwecke an den Wiener Giro- und Cassen-Verein wenden werden, um die notwendigen Devisen zu erhalten. Demzufolge werden die Schillingeinzahlungen bei der Österreichischen Nationalbank für Rechnung französischer Firmen zu dem oben angegebe

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz