Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender
· BG · BGBl. Nr. 66/1933 · in Kraft seit 1933-03-21
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1933 soll Kreditnehmer vor Wucher und uebermaessigen Gegenleistungen schuetzen. Genau das ist heute umfassend durch den Wuchertatbestand im StGB, das ABGB und das moderne Verbraucherkredit- und Bankenrecht abgedeckt. Die Regelung verweist zudem auf laengst aufgehobene Gesetze und ist eine Doppelregelung von gestern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) a) Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens, für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung unter was immer für einem Titel eine übermäßige Gegenleistung fordert oder sich oder einem Dritten gewähren oder versprechen läßt, (2) Ist die Tat im Betriebe des Unternehmens einer Gewerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft begangen worden, so kann die Genossenschaft aufgelöst werden (§§ 38, 39 des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70). (3) Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen. ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001 Gewerbegenossenschaft, RGBl. Nr. 70/1873 31.08.2023 10003775 NOR40021352
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei solchen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) – an sich oder weil sie im voraus vom Kapital abgezogen wird – in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere, wenn die für die Vermittlung von einem oder von beiden Teilen an alle an dem Geschäft beteiligten Vermittler zu leistenden Aufwendungen insgesamt 2 vom Hundert des Darlehensbetrages übersteigen. 31.08.2023 10003775 NOR12041706 N3193325043L
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Gegenleistungen der im § 1, lit. a, bezeichneten Art können insoweit zurückgefordert werden, als sie im Verhältnis zur Leistung des Kreditgebers oder des Vermittlers übermäßig sind (§ 2). Der Rückforderungsanspruch verjährt in einem Jahr seit der letzten Zahlung. (2) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt oder ist ein Rückforderungsanspruch gegen den Kreditgeber mit Erfolg geltend gemacht worden, so kann der Kreditgeber seine Forderung durch Kündigung nicht früher fällig machen, als zwei Jahre vom Tage der gerichtlichen Geltendmachung des Rückforderungsanspruches an gerechnet, es sei denn, daß der Schuldner mit mehr als einer der vertragsmäßig wiederkehrenden Leistungen im Rückstand bleibt. (3) Ist ein Rechtsstreit über einen Rückforderungsanspruch anhängig und der Anspruch ausreichend bescheinigt, so kann ein gleichzeitig anhängiger Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien über eine Leistung aus dem Kreditgeschäft oder aus der Vermittlung unterbrochen und in einem vom Kreditgeber oder Vermittler gegen den Schuldner betriebenen Vollstreckungsverfahren wegen einer solchen Leistung die
KI-Analyse · 2026-07-30 · 8 §§ im Datensatz