Deregulierung, aber richtig

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Zahlungsregulierung - österreichisch-jugoslawischer Warenverkehr (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 114/1932 · in Kraft seit 1932-04-21

39/07 Zahlungsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen aus dem Jahr 1932 regelte die Zahlungsabwicklung aus dem österreichisch-jugoslawischen Warenverkehr. Jugoslawien als Staat existiert seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr. Ein Vertrag mit einem seit über dreißig Jahren aufgelösten Staat ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Wien, am 20. April 1932. Herr Geschäftsträger! Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung dem Abkommen über die Regulierung der Zahlungen aus dem österreichisch-jugoslawischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat. Indem ich Sie ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die königlich jugoslawische Regierung das genannte Abkommen ebenfalls genehmigt hat, benütze ich den Anlaß, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. Buresch m. p. Herrn M. Jurisic, königlich jugoslawischer Geschäftsträger Wien. (Anm.: es folgt die Beilage) Wien, am 20. April 1932. Herr Bundeskanzler! Ich beehre mich, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß die königlich jugoslawische Regierung dem Abkommen über die Regulierung der Zahlungen aus dem jugoslawisch-österreichischen Warenverkehr in der beiliegenden Fassung zugestimmt hat. Indem ich Euer Exzellenz ersuche, mir bestätigen zu wollen, daß die österreichische Bundesregierung das genannte Abkommen ebenfalls genehmigt hat, benütze ich den Anlaß, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. M. Jurisic m. p. Sei

Anl. 1 — 1. ↗ RIS

Beilage. 1. Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Jugoslawien haben über die künftige Regelung der Zahlungen aus dem österreichisch-jugoslawischen Warenverkehr nachfolgende Vereinbarungen getroffen. 2. Die Abwicklung der Zahlungen aus Schulden und Forderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus dem gegenseitigen Warenverkehr entstanden sind oder künftighin entstehen werden, erfolgt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 im Wege des Clearings über die Österreichische Nationalbank und die Nationalbank des Königreiches Jugoslawien in folgender Weise: Die jugoslawischen Schuldner haben ihre Schuld an den österreichischen Gläubiger durch Erlag des Schuldbetrages in Dinar auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Nationalbank des Königreiches Jugoslawien für die Österreichische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der österreichischen Gläubiger aufnimmt. In analoger Weise hat der österreichische Schuldner seine Schuld an den jugoslawischen Gläubiger durch Erlag des Schuldbetrages in Schilling auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Österreichischen Nationalbank für die Nationalbank des Kön

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz