Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 36/1931 · in Kraft seit 1931-02-02
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1931 legt feste Umrechnungskurse zwischen österreichischen Schilling und deutschen Reichsmark fest. Beide Währungen existieren seit Jahrzehnten nicht mehr – der Reichsmark seit 1948, der Schilling seit 2002. Das 'Deutsche Reich' als Vertragspartner existiert ebenfalls nicht mehr. Die Vereinbarung ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse 100 Schilling = 59,07 Reichsmark 100 Reichsmark = 169,29 Schilling.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die in § 1 festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz