Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 32/1931 · in Kraft seit 1931-02-02
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vertrag von 1931 ueber Rechtshilfe in Zollsachen mit dem Deutschen Reich; die zollrechtliche Amtshilfe zwischen den EU-Mitgliedstaaten Oesterreich und Deutschland ist durch die Zollunion und unmittelbar geltendes Unionsrecht ueberholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 15. Jänner 1931. Die Ratifikationsurkunden sind am 19. Jänner 1931 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 43 am 2. Februar 1931 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Deutsche Reichspräsident sind übereingekommen, das Zollkartell zwischen den beiden Staaten durch einen Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen auszubauen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 45 §§ im Datensatz