Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 152/1928 · in Kraft seit 1928-06-06

39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlaessen aus 1928; Oesterreich hat die Erbschaftssteuer 2008 abgeschafft, sodass auf oesterreichischer Seite keine zu vermeidende Doppelbesteuerung mehr besteht. Das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. (1) Unbewegliches Nachlaßvermögen nach Angehörigen der Vertragschließenden Teile ist einschließlich des Zugehörs der Erbschaftsabgabe nur in demjenigen der beiden Staaten unterworfen, in dem sich diese Vermögenschaften befinden. (2) Für die Frage, ob ein Nachlaßvermögen als unbeweglich und was als „Zugehör“ anzusehen ist, sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem sich der Nachlaßgegenstand befindet. (3) Bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind den unbeweglichen Sachen die Fruchtgenuß- und Gebrauchsrechte an Immobilien und im allgemeinen alle Rechte gleichzuhalten, welche auf Immobilien sichergestellt sind, und alle Rechte, welche die Immobilien belasten. Fruchtgenußrecht 16.05.2025 10003761 NOR12041604 N3192838442J

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5. Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden. 16.05.2025 10003761 NOR12041608 N3192838446J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz